Gutachten und Gefährdungsanalysen gem. 42. BImSchV

Die 42. Bundes-Immissionsschutzverordnung (42. BImSchV) verpflichtet die Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern, die Anlagen nach dem aktuellen Stand der Technik zu betreiben. Ziel ist es, Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, zu vermeiden und das gesundheitliche Risiko für die Bevölkerung zu minimieren.

Legionellen sind natürlich vorkommende Wasserbakterien, die auch in geringer Konzentration in technischen Wassersystemen vorhanden sein können. Unter günstigen Bedingungen, die bei den beschriebenen Anlagen meist vorherrschen (z.B. Temperatur, Nährstoffangebot) können sie sich in diesen Systemen stark vermehren. Bei Austritt von Aerosolen aus diesen Systemen in die Umgebungsluft besteht das Risiko, dass auch Legionellen in die Außenluft getragen werden und somit zu einer gesundheitlichen Gefährdung im Umfeld dieser technischen Systeme führen. In der jüngeren Vergangenheit wurden auch in Deutschland schwere Lungenentzündungen mit Todesfolge auf Grund von Legionellenaustrag nachgewiesen.

Ein hygienisch sicherer Betrieb sollte bereits bei der Anlagenplanung berücksichtigt werden und muss über die gesamte Betriebsdauer der Anlage stets sichergestellt sein.

 

Dies wurde vom Gesetzgeber durch die 42. BImSchV u.a. durch folgende Punkte geregelt:

• regelmäßige interne Untersuchungen auf chemische, physikalische und mikrobiologische Parameter

• regelmäßige Laboruntersuchungen auf die Faktoren Legionellen und allgemeine Koloniezahl

• Zugabe von Mitteln zur Behandlung / Vermeidung von biologischem Wachstum

• Dokumentation der gesamten Anlage und sämticher Untersuchungsergebnisse und weiteren Maßnahmen in einem Betriebstagebuch

• Meldepflichten bei Überschreitung festgeschriebener Maßnahmenwerte

• durchzuführende Maßnahmen bei der Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme

• das Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung durch eine nach VDI 2047-2 oder VDI 6022 hygienisch fachkundigen Person

 

Die detaillierten Mindestanforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb einer Verdunstungskühlanlage sind in der 42. BImSchV beschrieben.

 

Gemäß §14 der 42. BImSchV hat der Anlagenbetreiber die Anlage durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eine akkreditierte Inspektionsstelle Typ A alle fünf Jahre überprüfen zu lassen. Für Anlagen mit Inbetriebnahmedatum vor dem 19.08.2011 ist das Ergebnis dieser Überprüfung bis zum 19.08.2019 der zuständigen Behörde vorzulegen. Im Rahmen der Überprüfung wird festgestellt, ob die hygienerelevante Ausführung und der Betrieb der Anlage den Anforderungen der 42. BImSchV entsprechen.

 

Von der IHK München und Oberbayern wurde unser Herr Tauß als Sachverständiger für die Überprüfung von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern öffentlich bestellt und vereidigt. Er steht Ihnen gerne bei Rückfragen zum ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb und der Erstellung der erforderlichen Gutachten zur Verfügung.